Schulzahnpflege und Zahnpflege
Begriff | Definition |
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Schulzahnpflege und Zahnpflege | Eine der Aufgaben der Volksschule ist die Förderung der Zahnpflege und der Zahnprophylaxe. Behandlungskosten - Beitrag der Schule a) Es ist die Aufgabe der Eltern, die Zahnärztin bzw. den Zahnarzt vor der Behandlung betreffend der Prämienverbilligung in Kenntnis zu setzen, damit der KVG-Tarif auch angewendet werden kann. b) Zusammen mit der Krankenkassenabrechnung ist die Meldung von der SVA (Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich) betreffend der Verrechnung der Prämienverbilligung der Schule einzureichen. c) Zahnbehandlungskosten werden nur rückvergütet, wenn die Rückzahlung mindestens Fr. 20.-- beträgt. d) Die Gemeinde kann ihren Beitrag kürzen oder verweigern, wenn: • die kollektiven prophylaktischen Massnahmen verweigert werden (betrifft nicht eine von den Eltern abgelehnte Fluoridanwendung) • die Zahnschäden offensichtlich auf grobe Vernachlässigung der Gebisspflege zurückzuführen sind • eine notwendige Gebiss-Sanierung infolge Nachlässigkeit der Eltern oder des Kindes nur teilweise ausgeführt oder vorzeitig abgebrochen wurde • Kinder sich wieder in den Behandlungsdienst einschalten wollen, nachdem vorangehende, vom Zahnarzt empfohlene Behandlungen verweigert wurden • die im Rahmen von Stellungskorrekturen notwendige Intensivprophylaxe nicht eingehalten wird und sich daraus kariöse Schäden einstellen. e) Unentschuldigtes Fernbleiben von Sitzungen beim Zahnarzt geht zu Lasten der Eltern. f) Unfallbedingte Zahnschäden gehen grundsätzlich nicht zu Lasten der Schulzahnpflege, sondern sind mit der Unfallversicherung / Krankenkasse abzurechnen. Behandlungskosten ohne zusätzlichen Beitrag der Schule Hier ist das Zahnreglement. |