Schulzahnpflege und Zahnpflege

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Begriff Definition
Schulzahnpflege und Zahnpflege

Eine der Aufgaben der Volksschule ist die Förderung der Zahnpflege und der Zahnprophylaxe.

An der Sekundarschule Ennetgraben wurde für die jährliche Schulzahnuntersuchung das Gutscheinsystem eingeführt. Der Gutschein berechtigt zu einer kostenlosen Zürcher Schulzahnuntersuchung (obligatorische jährliche zahnärztliche Untersuchung) bei einer Zahnärztin/einem Zahnarzt nach freier Wahl und ist jeweils bis Ende Februar des folgenden Jahres einzulösen. In speziellen Fällen werden mit Einverständnis der Eltern Kontrollröntgenbilder angefertigt.

Behandlungskosten - Beitrag der Schule
Einen Behandlungsbeitrag der Schule erhalten nur diejenigen Kinder, deren Eltern im Rahmen der kantonalen Einführungsgesetzgebung zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) Beiträge zur Verbilligung der Krankenkassenprämien erhalten.

a) Es ist die Aufgabe der Eltern, die Zahnärztin bzw. den Zahnarzt vor der Behandlung betreffend der Prämienverbilligung in Kenntnis zu setzen, damit der KVG-Tarif auch angewendet werden kann.
Um einen Behandlungsbeitrag durch die Schule zu erhalten, muss die Rechnung zuerst der Krankenkasse eingereicht werden, welche allfällige Leistungen übernimmt. Auf Grund der Krankenkassenabrechnung übernimmt die Schule 25%, jedoch höchstens Fr. 1'200.-- während der Oberstufenschulzeit (7. bis 9. Schuljahr).

b) Zusammen mit der Krankenkassenabrechnung ist die Meldung von der SVA (Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich) betreffend der Verrechnung der Prämienverbilligung der Schule einzureichen.

c) Zahnbehandlungskosten werden nur rückvergütet, wenn die Rückzahlung mindestens Fr. 20.-- beträgt.

d) Die Gemeinde kann ihren Beitrag kürzen oder verweigern, wenn:

• die kollektiven prophylaktischen Massnahmen verweigert werden (betrifft nicht eine von den Eltern abgelehnte Fluoridanwendung)

• die Zahnschäden offensichtlich auf grobe Vernachlässigung der Gebisspflege zurückzuführen sind

• eine notwendige Gebiss-Sanierung infolge Nachlässigkeit der Eltern oder des Kindes nur teilweise ausgeführt oder vorzeitig abgebrochen wurde

• Kinder sich wieder in den Behandlungsdienst einschalten wollen, nachdem vorangehende, vom Zahnarzt empfohlene Behandlungen verweigert wurden

• die im Rahmen von Stellungskorrekturen notwendige Intensivprophylaxe nicht eingehalten wird und sich daraus kariöse Schäden einstellen.

e) Unentschuldigtes Fernbleiben von Sitzungen beim Zahnarzt geht zu Lasten der Eltern.

f) Unfallbedingte Zahnschäden gehen grundsätzlich nicht zu Lasten der Schulzahnpflege, sondern sind mit der Unfallversicherung / Krankenkasse abzurechnen.

Behandlungskosten ohne zusätzlichen Beitrag der Schule
Die Behandlungskosten derjenigen Kinder, deren Eltern keine Krankenkassenprämien-Verbilligung und auch keine Schulbeiträge erhalten, werden gemäss dem in den betroffenen Praxen verwendeten Tarif (jeweiliger Praxis-Taxpunktwert) berechnet und den Eltern in Rechnung gestellt.

Hier ist das Zahnreglement.

Impressum / Adresse / Kontakt

Sekundarschule Affoltern a.A./
Aeugst a.A.
Schulverwaltung
Zwillikerstrasse 16
8910 Affoltern am Albis

Kontakt Schulverwaltung
Kontakt Schulleitung OS Ennetgraben
Kontakt Schulleitung OS Lilienberg

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